Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 24a

§ 24a – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind, nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie normal normal nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind, normal normal normal arabic elektronisch übermittelt werden müssen. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen treffen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Satz 1 und sie kann festlegen, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, sowie dass eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Zugangs zu einem Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt besteht. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann per Rechtsverordnung festlegen, welche Informationen elektronisch an die Bundesanstalt übermittelt werden müssen.
  • Die Rechtsverordnung regelt Details wie Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen.
  • Es wird ein bestimmtes elektronisches Kommunikationsverfahren für die Übermittlung festgelegt.
  • Die Rechtsverordnung kann auch eine Verpflichtung zur Nutzung eines Melde- und Veröffentlichungssystems der Bundesanstalt enthalten.
  • Das Ministerium kann diese Befugnis an die Bundesanstalt übertragen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.