Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 37

§ 37 – Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Meldepflichtiger ist von den Meldepflichten nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 befreit, wenn die Mitteilung von seinem Mutterunternehmen erfolgt oder, falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

Kurz erklärt

  • Meldepflichtige sind von bestimmten Meldepflichten befreit, wenn die Mitteilung vom Mutterunternehmen kommt.
  • Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen hat und die Mitteilung von dessen Mutterunternehmen erfolgt.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine Rechtsverordnung weitere Details zur Mitteilung festlegen.
  • Diese Rechtsverordnung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Regelungen betreffen Inhalt, Art, Sprache, Umfang und Form der Mitteilung.