§ 39 – Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Kurz erklärt
- Inhaber von Stimmrechten müssen bestimmte Mitteilungen machen, wenn ihre Stimmrechte eine festgelegte Schwelle erreichen oder überschreiten.
- Diese Regelung gilt auch für Instrumente, die Stimmrechte beinhalten.
- Die Schwelle von 3 Prozent bleibt dabei unberücksichtigt.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch eine Verordnung Details zur Mitteilung festlegen.
- Es kann auch die Bundesanstalt ermächtigen, die Art und Form der Mitteilung zu regeln, insbesondere die Nutzung elektronischer Verfahren.