Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 20

§ 20 – Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission auf Verlangen diejenigen Angaben zu Geschäften in Finanzinstrumenten einschließlich personenbezogenen Daten, die ihr nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mitgeteilt worden sind, soweit die Europäische Kommission deren Überlassung gemäß § 5a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch unmittelbar von den mitteilungspflichtigen Unternehmen verlangen könnte und die Europäische Kommission diese Informationen zur Erfüllung ihrer im Energiewirtschaftsgesetz näher beschriebenen Aufgaben benötigt.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt muss der Europäischen Kommission auf Anfrage Informationen zu Finanzgeschäften übermitteln.
  • Diese Informationen können auch personenbezogene Daten enthalten.
  • Die Grundlage für die Übermittlung ist Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
  • Die Europäische Kommission kann diese Daten direkt von den Unternehmen anfordern.
  • Die Informationen sind notwendig für die Aufgaben der Europäischen Kommission im Energiewirtschaftsgesetz.