Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 66
§ 66 – Ausnahmen für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
§ 63 Absatz 10 und 12 sowie § 64 Absatz 3, 4 und 8 gelten nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.
Kurz erklärt
- Die genannten Paragraphen gelten nicht für bestimmte Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
- Diese Verträge sind an die Bedingung geknüpft, dass eine Wertpapierdienstleistung angeboten wird.
- Die Wertpapierdienstleistung bezieht sich auf gedeckte Schuldverschreibungen.
- Diese Schuldverschreibungen dienen zur Besicherung der Finanzierung des Kredits.
- Das Darlehen kann durch diese Dienstleistung ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden.