Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 121
§ 121 – Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt ist eine Verwaltungsbehörde.
- Dies bezieht sich auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Die Bundesanstalt hat bestimmte Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes.
- Ordnungswidrigkeiten werden von dieser Behörde behandelt.
- Die Regelung definiert die Zuständigkeit der Bundesanstalt.