Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 138a

§ 138a – Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen gilt nicht für inländische Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  • Dieses Verbot ist in der EU-Verordnung Nr. 600/2014 festgelegt.
  • Die Regelung betrifft die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an inländische Kunden.
  • Die Ausnahme von diesem Verbot gilt bis zum 30. Juni 2026.
  • Inländische Unternehmen können bis zu diesem Datum Zuwendungen erhalten.