Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 140

§ 140 – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte

Die §§ 106, 107, 114 und 120 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. August 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für das vor dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahr.

Kurz erklärt

  • Die genannten Paragrafen gelten ab dem 19. August 2020.
  • Sie sind erstmals für Abschlüsse ab dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2019 beginnt, anzuwenden.
  • Die vorherige Fassung der Vorschriften gilt zuletzt für Abschlüsse vor dem 1. Januar 2020.
  • Betroffen sind Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse sowie Jahresfinanzberichte.
  • Es gibt einen klaren Übergang zwischen den beiden Fassungen der Vorschriften.