Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 134
§ 134 – Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
(1) Die §§ 37n, 37o und 37p in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) sind ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. (2) § 37x in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 26. November 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die §§ 37n, 37o und 37p gelten seit dem 1. Januar 2016.
- Diese Paragraphen stammen aus dem Gesetz vom 20. November 2015.
- § 37x gilt ebenfalls aus dem Gesetz vom 20. November 2015.
- § 37x wird erstmals für Zahlungsberichte ab einem Geschäftsjahr nach dem 26. November 2015 angewendet.
- Konzernzahlungsberichte unterliegen denselben Regelungen wie die Zahlungsberichte.