Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 133
§ 133 – Anwendungsbestimmung für § 34 der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes
Auf Ansprüche auf Herausgabe einer Ausfertigung des Protokolls nach § 34 Absatz 2a der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes, die bis zum Ablauf des 2. Januar 2018 entstanden sind, findet § 34 Absatz 2b in der bis zum 2. Januar 2018 gültigen Fassung dieses Gesetzes weiterhin Anwendung.
Kurz erklärt
- Ansprüche auf Herausgabe eines Protokolls, die bis zum 2. Januar 2018 entstanden sind, bleiben gültig.
- Diese Ansprüche beziehen sich auf die Regelungen des § 34 Absatz 2a.
- Die bis zum 2. Januar 2018 geltende Fassung des Gesetzes wird weiterhin angewendet.
- § 34 Absatz 2b bleibt für diese Ansprüche relevant.
- Der Stichtag für diese Regelungen ist der 2. Januar 2018.