§ 98 – Schadenersatz wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder normal die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert. normal arabic (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte. (4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. (5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Ein Emittent muss für Schäden haften, wenn er falsche Insiderinformationen veröffentlicht, die Dritte zum Kauf seiner Finanzinstrumente verleiten.
- Dritte können Schadensersatz verlangen, wenn sie die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwerben und die Unrichtigkeit der Informationen erst später erfahren.
- Der Emittent kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweisen kann, dass er die Unrichtigkeit der Informationen nicht kannte und keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
- Dritte, die beim Kauf oder Verkauf der Finanzinstrumente von der Unrichtigkeit wussten, können keinen Schadensersatz verlangen.
- Vereinbarungen, die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder im Voraus einschränken oder erlassen, sind ungültig.