§ 97 – Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
(1) Unterlässt es ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, unverzüglich eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichen, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder normal die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. normal arabic (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte. (4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt. (5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Emittenten müssen Insiderinformationen unverzüglich veröffentlichen, wenn sie für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel beantragt haben.
- Wenn sie dies unterlassen und jemand aufgrund dieser Unterlassung Finanzinstrumente kauft, müssen sie den entstandenen Schaden ersetzen.
- Der Emittent kann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Unterlassung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig war.
- Der Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Käufer die Insiderinformation bereits kannte.
- Vereinbarungen, die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder im Voraus reduzieren oder erlassen, sind ungültig.