§ 5 – Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist, unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln und normal normal unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen: a) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), normal normal b) wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und, normal normal c) wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.
Kurz erklärt
- Ein Emittent muss sofort bekanntgeben, wenn Deutschland sein Herkunftsstaat ist oder wenn er Deutschland als Herkunftsstaat wählt.
- Diese Information muss auch an das Unternehmensregister übermittelt werden.
- Zusätzlich sind verschiedene Behörden, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, unverzüglich zu informieren.
- Wenn der Emittent in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist, muss auch die dort zuständige Behörde informiert werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann weitere Regelungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.