§ 4 – Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er nicht bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder normal normal er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind. normal normal normal arabic Die Wahl gilt so lange, bis die Wertpapiere des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, sondern stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder normal normal die Wertpapiere des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind. normal normal normal arabic (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder normal normal er zwar bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanzinstrumente in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind. normal normal normal arabic Die Wahl gilt so lange, bis der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt, normal normal die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind oder normal normal der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunftsstaat wählt. normal normal normal arabic Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2, der die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat gewählt hat, kann einen neuen Herkunftsstaat wählen, wenn die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, aber stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, oder normal normal die Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und seit der Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens drei Jahre vergangen sind. normal normal normal arabic (3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 5 wirksam. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen.
Kurz erklärt
- Ein Emittent kann Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn er keinen anderen Herkunftsstaat hat oder wenn seine Wertpapiere in diesem Staat nicht mehr zum Handel zugelassen sind.
- Diese Wahl bleibt gültig, solange die Wertpapiere nicht an einem organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind und der Emittent keinen neuen Herkunftsstaat wählt.
- Ein Emittent, der bereits einen Herkunftsstaat gewählt hat, kann Deutschland wählen, wenn er in den letzten drei Jahren keinen anderen Herkunftsstaat gewählt hat oder seine Finanzinstrumente nicht mehr in diesem Staat zugelassen sind.
- Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung wirksam.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann nähere Regelungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen, ohne Zustimmung des Bundesrates.