Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 131
§ 131 – Übergangsregelung für die Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a der bis zum 4. August 2009 gültigen Fassung dieses Gesetzes
§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.
Kurz erklärt
- § 37a gilt in der Fassung bis zum 4. August 2009.
- Er bezieht sich auf Ansprüche.
- Diese Ansprüche müssen zwischen dem 1. April 1998 und dem 4. August 2009 entstanden sein.
- Der Zeitraum für die Anwendung ist also klar definiert.
- Ansprüche außerhalb dieses Zeitraums sind nicht betroffen.