Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 128

§ 128 – Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats

Auf einen Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, für den die Bundesrepublik Deutschland am 27. November 2015 Herkunftsstaat ist und der seine Wahl der Bundesanstalt mitgeteilt hat, ist § 5 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Emittent muss bestimmten Kriterien entsprechen.
  • Er muss am 27. November 2015 in Deutschland ansässig gewesen sein.
  • Der Emittent hat der Bundesanstalt seine Wahl mitgeteilt.
  • Für diesen Emittenten gilt § 5 nicht.
  • Es handelt sich um eine spezifische Ausnahme.