§ 120a – Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt, normal entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt, normal entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, normal entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält, normal entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet, normal entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist, normal entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt, normal entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder normal entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer gegen die EU-Verordnung Nr. 149/2013 verstößt, die Regeln für indirekte Clearingdienstleistungen festlegt.
- Verstöße können vorsätzlich oder leichtfertig geschehen, z.B. durch falsche oder unvollständige Clearingvereinbarungen.
- Informationen müssen korrekt und rechtzeitig übermittelt werden; auch Konten müssen rechtzeitig eröffnet und gepflegt werden.
- Es müssen bestimmte Verfahren und Wahlmöglichkeiten ordnungsgemäß eingerichtet und angeboten werden.
- Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro.