§ 88 – Überwachung der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit gemäß den diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards, normal normal der Verpflichtung zu Positionsmeldungen nach § 57 Absatz 1 bis 4, normal normal der Anzeigepflichten nach § 23, normal normal der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten, auch in Verbindung mit technischen Regulierungsstandards, die gemäß Artikel 17 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 10 und Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erlassen wurden, sowie normal normal der Pflichten aus a) den Artikeln 4, 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, auch in Verbindung mit gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards, normal normal b) den Artikeln 3 bis 15, 17, 18, 20 bis 23, 25, 27 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards, normal normal c) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, normal normal d) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567, normal normal e) § 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, normal normal f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088, normal normal g) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 normal normal normal alpha normal normal normal arabic in der jeweils geltenden Fassung, auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen, den Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes, den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes besteht oder bestand, und sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen. (2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat verlangen, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Wertpapiernebendienstleistungen ausschließlich in einem Drittstaat erbracht wird. (2a) Die Bundesanstalt kann auch Anordnungen, die geeignet und erforderlich sind, um im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu gewährleisten unmittelbar treffen gegenüber Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung im Sinne des § 25b des Kreditwesengesetzes oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes besteht oder bestanden hat, und normal sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen. normal arabic (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 2a haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlass der Richtlinien anzuhören. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung von Meldepflichten und anderen regulatorischen Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
- Sie kann Prüfungen bei verschiedenen Unternehmen durchführen, auch ohne besonderen Anlass.
- Auskünfte und Unterlagen können auch von Unternehmen in Drittstaaten verlangt werden, wenn sie Dienstleistungen für inländische Kunden erbringen.
- Die Bundesanstalt kann direkt Anordnungen treffen, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeiten sicherzustellen.
- Widersprüche gegen Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung, und Richtlinien zur Beurteilung der Anforderungen werden veröffentlicht.