Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 71

§ 71 – Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Erhält ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen über ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Auftrag, Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, ist das entgegennehmende Unternehmen mit folgenden Maßgaben verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts: das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist nicht verpflichtet, Kundenangaben und Kundenanweisungen, die ihm von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen übermittelt werden, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, normal normal das entgegennehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf sich darauf verlassen, dass Empfehlungen in Bezug auf die Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung dem Kunden von dem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gegeben wurden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann Aufträge von einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen annehmen.
  • Das entgegennehmende Unternehmen ist verantwortlich für die Durchführung der Wertpapierdienstleistungen.
  • Es muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
  • Es ist nicht verpflichtet, die Kundenangaben und -anweisungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
  • Das Unternehmen kann sich auf die Empfehlungen des anderen Unternehmens verlassen.