Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 68

§ 68 – Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien; Verordnungsermächtigung

(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft, die Anlage- und Abschlussvermittlung und den Eigenhandel sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber geeigneten Gegenparteien erbringen, sind nicht an die Vorgaben von § 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2, § 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8, § 69 Absatz 1, der §§ 70, 82, 83 Absatz 2 und § 87 Absatz 2 gebunden. Satz 1 ist nicht anwendbar, sofern die geeignete Gegenpartei mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für alle oder für einzelne Geschäfte vereinbart hat, als professioneller Kunde oder als Privatkunde behandelt zu werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen in ihrer Beziehung mit geeigneten Gegenparteien auf eine Art und Weise kommunizieren, die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist und müssen dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung tragen. (2) Nähere Bestimmungen zu Absatz 1, insbesondere zu der Form und dem Inhalt einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 und zur Art und Weise der Zustimmung nach § 67 Absatz 4 Satz 2 ergeben sich aus Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

Kurz erklärt

  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind bei bestimmten Geschäften nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden, wenn sie mit geeigneten Gegenparteien arbeiten.
  • Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die Gegenpartei ausdrücklich als professioneller oder Privatkunde behandelt werden möchte.
  • Die Unternehmen müssen klar, ehrlich und nicht irreführend mit geeigneten Gegenparteien kommunizieren.
  • Die Kommunikation muss die Form und Geschäftstätigkeit der geeigneten Gegenpartei berücksichtigen.
  • Weitere Details zu den Vereinbarungen und Zustimmungen sind in einer EU-Verordnung geregelt.