§ 50 – Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Inlandsemittent muss jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie a) im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen, normal normal b) im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt betroffen sind, und normal normal normal arabic normal normal Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können, normal normal normal arabic unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. Er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.
Kurz erklärt
- Inlandsemittenten müssen Änderungen der Rechte an zugelassenen Wertpapieren sofort veröffentlichen.
- Bei Aktien müssen auch Änderungen an derivativen Wertpapieren, die Umtauschrechte auf diese Aktien gewähren, veröffentlicht werden.
- Für andere Wertpapiere sind Änderungen von Zinssätzen oder Bedingungen, die die Rechte betreffen, ebenfalls zu veröffentlichen.
- Informationen, die in einem Drittstaat veröffentlicht wurden und für die EU von Bedeutung sind, müssen ebenfalls umgehend veröffentlicht werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Verordnung Details zur Veröffentlichung und Mitteilung dieser Informationen festlegen.