Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 32b

§ 32b – Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503. (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch Allgemeinverfügung. (3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist nicht anzuwenden. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde gemäß der EU-Verordnung 2020/1503.
  • Sie erteilt Genehmigungen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
  • Bestimmte Fristen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten nicht für Maßnahmen nach der EU-Verordnung.
  • Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.
  • Dies betrifft auch die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln.