Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juli 1994
§ 31
§ 31 – Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann Regelungen erlassen, die nicht vom Bundesrat genehmigt werden müssen.
- Diese Regelungen betreffen die Unterrichtung und Nachweise gemäß bestimmten Artikeln der EU-Verordnung Nr. 648/2012.
- Es wird festgelegt, wie die Informationen gestaltet, in welcher Sprache sie verfasst und in welchem Umfang sie bereitgestellt werden müssen.
- Das Ministerium kann die Befugnis zur Regelung auch an die Bundesanstalt übertragen.
- Die Regelungen betreffen spezifische Absätze der genannten EU-Verordnung.