Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994
§ 9

§ 9 – Verringerung und Einschränkung von Positionen oder offenen Forderungen

(1) Die Bundesanstalt kann von jedermann verlangen, die Größe der Positionen oder offenen Forderungen in Finanzinstrumenten zu verringern, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften geboten ist. (2) Die Bundesanstalt kann für jedermann die Möglichkeit einschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften erforderlich ist.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt kann von Personen verlangen, ihre Finanzpositionen zu reduzieren.
  • Dies gilt, wenn es notwendig ist, um bestimmte Vorschriften durchzusetzen.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf Verbote und Gebote in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4.
  • Die Bundesanstalt kann auch die Möglichkeit einschränken, in Warenderivaten zu investieren.
  • Diese Einschränkungen dienen ebenfalls der Durchsetzung der genannten Vorschriften.