Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juli 1994

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Art. 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 88/627/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348/62) und der Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABl. EG Nr. L 334/30).

Kurz erklärt

  • Art. 1 setzt europäische Richtlinien in nationales Recht um.
  • Es betrifft die Veröffentlichung von Informationen beim Erwerb oder Verkauf großer Anteile an börsennotierten Unternehmen.
  • Die Richtlinie 88/627/EWG regelt diese Informationspflichten.
  • Die Richtlinie 89/592/EWG koordiniert Vorschriften zu Insidergeschäften.
  • Beide Richtlinien stammen von den Europäischen Gemeinschaften.