Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 66c

§ 66c – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich oder leichtfertig gegen bestimmte Rechtsverordnungen verstößt.
  • Diese Rechtsverordnungen beziehen sich auf spezifische Tatbestände, die in der Bußgeldvorschrift genannt sind.
  • Die Strafe für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 5.000 Euro betragen.
  • Das Hauptzollamt ist die zuständige Verwaltungsbehörde für diese Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Regelungen gelten für Verstöße gegen Anordnungen, die auf den genannten Rechtsverordnungen basieren.