Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 9b

§ 9b – Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und bei der Ausfuhr (§ 13) über Gebiete anderer Mitgliedstaaten davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

Kurz erklärt

  • Registrierte Versender dürfen Energieerzeugnisse steuerfrei vom Einfuhrort versenden.
  • Sie benötigen eine Erlaubnis, die auf Antrag erteilt wird, wenn keine steuerlichen Bedenken bestehen.
  • Die Antragsteller müssen ordnungsgemäße Bücher führen und Jahresabschlüsse erstellen, wenn gesetzlich vorgeschrieben.
  • Bei bestimmten Beförderungen und Ausfuhren muss eine Sicherheit geleistet werden.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Sicherheit unzureichend ist.