Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 9a

§ 9a – Registrierte Empfänger

(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich oder normal im Einzelfall normal arabic in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung für gewerbliche Zwecke empfangen dürfen, wenn diese aus einem anderen Mitgliedstaat stammen.
  • Sie benötigen eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn keine Bedenken gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit bestehen und sie ordnungsgemäß Buch führen.
  • Vor der Erteilung der Erlaubnis muss in bestimmten Fällen eine Sicherheit für die voraussichtliche Steuer geleistet werden.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Sicherheit nicht ausreicht.
  • Der registrierte Empfänger ist der Steuerschuldner und muss monatlich eine Steuererklärung abgeben, in der die Steuer selbst berechnet wird.