Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 6

§ 6 – Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse

(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander, normal normal das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen Stoffen a) im Lager für Energieerzeugnisse, normal normal b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen, normal normal normal arabic normal normal das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung sowie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, normal normal das Gewinnen von Energieerzeugnissen a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, normal normal b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, normal normal normal arabic normal normal das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleichbaren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Betrieben, in denen sie angefallen sind, normal normal das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeugnissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind, in dem Betrieb des Verwenders, normal normal das Auffangen und Verflüssigen von kohlenwasserstoffhaltigen Dämpfen. normal normal normal arabic (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig. (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

Kurz erklärt

  • Herstellungsbetriebe sind Unternehmen, die Energieerzeugnisse herstellen, wie im Gesetz definiert.
  • Bestimmte Tätigkeiten, wie das Mischen von Energieerzeugnissen oder das Reinigen, gelten nicht als Herstellung.
  • Für die Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung ist eine Erlaubnis erforderlich.
  • Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragsteller gewährleistet ist und sie ordnungsgemäße Buchführung betreiben.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Sicherheitsleistungen nicht ausreichend sind.