§ 47a – Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
(1) Eine teilweise Entlastung wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 oder § 44 Absatz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind. (2) Die Steuerentlastung für nach Absatz 1 verwendete Energieerzeugnisse beträgt left leftSplit right rightSplit für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 140,40 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 40,35 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 10,00 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 4,96 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit für 1 000 Kilogramm nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 60,60 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 1 leftSplit 0,16 EUR. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. (4) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben.
Kurz erklärt
- Eine teilweise Steuerentlastung kann auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse gewährt werden, die bestimmten Zwecken dienen.
- Die Höhe der Steuerentlastung variiert je nach Art des Energieerzeugnisses und beträgt beispielsweise 140,40 EUR für 1.000 Liter bestimmter Produkte.
- Die Entlastung gilt nur für die Person, die die Energieerzeugnisse tatsächlich verwendet hat.
- Die Steuerentlastung wird bis zum Auslaufen einer erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission gewährt.
- Das Auslaufen dieser Freistellungsanzeige wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.