§ 9 – Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. (1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. (2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.
Kurz erklärt
- Die Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei der Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs, es sei denn, es folgt ein Steuerbefreiungsverfahren.
- Personen, die Energieerzeugnisse außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen wollen, müssen dies dem Hauptzollamt vorher melden.
- Der Hersteller ist der Steuerschuldner; wenn keine Meldung erfolgt, sind auch andere beteiligte Personen Steuerschuldner.
- Steuerschuldner müssen unverzüglich eine Steuererklärung abgeben und die Steuer selbst berechnen.
- Die Steuer ist sofort fällig, und das Hauptzollamt kann auf Antrag besondere Regelungen treffen.