Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 35

§ 35 – Einfuhr

Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.

Kurz erklärt

  • Bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet gilt eine spezielle Regelung.
  • Die Steuer entfällt, wenn die Einfuhr von einer Person mit einer bestimmten Erlaubnis durchgeführt wird.
  • Diese Erlaubnis ist in § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 geregelt.
  • Auch wenn die Abgabe der Kohle direkt nach der Einfuhr an eine berechtigte Person erfolgt, entfällt die Steuer.
  • Die Regelung ist sinngemäß auf die Einfuhr von Kohle anzuwenden.