§ 18b – Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung, normal in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet, normal in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet, normal bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder normal in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16. normal arabic (2) Die Steuer entsteht nicht in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend, normal wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen, normal für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, normal für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden, normal für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs, normal wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder normal in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden. normal arabic (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger, normal des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde, normal des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, normal des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder normal des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet. normal arabic Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Die Steuer für Energieerzeugnisse entsteht in verschiedenen Fällen, z.B. bei Lieferung zu gewerblichen Zwecken oder beim Verbringen in das Steuergebiet.
- Bei vollständiger Zerstörung oder Verlust von Energieerzeugnissen wird keine Steuer erhoben.
- Bestimmte Ausnahmen gelten für Kraftstoffe in Fahrzeugen und speziellen Behältern, die nicht zum Verkauf im Steuergebiet stehen.
- Der Steuerschuldner variiert je nach Fall, z.B. ist es der zertifizierte Empfänger oder der Versandhändler.
- Mehrere Steuerschuldner haften gemeinsam für die Steuerverpflichtungen.