§ 26 – Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
(1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellt worden sind und normal im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden. normal arabic (2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz. (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
Kurz erklärt
- Betreiber von Betrieben, die Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas herstellen, dürfen diese steuerfrei auf ihrem Gelände verwenden, wenn sie dort selbst hergestellt wurden.
- Die Verwendung muss im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen stehen und darf nicht für Fahrzeuge sein.
- Das Mischen von externen Energieerzeugnissen mit selbst hergestellten zählt nicht als Herstellung.
- Die Regelung gilt nicht für bestimmte Vorgänge, die in einem anderen Paragraphen genannt sind, es sei denn, sie finden in einem Herstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieb statt.
- Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn es um bestimmte Vorgänge geht, die in einem anderen Paragraphen aufgeführt sind.