Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 1

§ 1 – Steuergebiet, Energieerzeugnisse

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung. (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, normal normal Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur, normal normal Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur, normal normal Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, normal normal Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur, normal normal Waren der Unterpositionen a) 3824 99 86, 3824 99 93, normal normal b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse), normal normal c) 3826 00 10 und 3826 00 90 normal normal normal alpha der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. normal normal normal arabic (3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch: andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, normal normal andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden. normal normal normal arabic Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden. (4) bis (11) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Energieerzeugnisse unterliegen der Energiesteuer in Deutschland, ausgenommen Büsingen und Helgoland.
  • Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer.
  • Energieerzeugnisse sind bestimmte Waren, die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden können.
  • Ausgenommen von der Definition sind Torf und bestimmte Holzprodukte.
  • Waren, die in einem Steueraussetzungsverfahren nach dem Alkoholsteuergesetz sind, sind ebenfalls von der Energiesteuer ausgenommen.