§ 58a – Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und normal die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden, normal arabic wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat. (2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
Kurz erklärt
- Steuerentlastung kann beantragt werden für versteuerte Energieerzeugnisse, die an ausländische Streitkräfte der EU geliefert werden.
- Die Energieerzeugnisse müssen für den Gebrauch der Streitkräfte oder deren zivilen Begleitpersonen verwendet werden.
- Die Entlastung gilt, wenn die Streitkräfte an einer EU-Verteidigungsanstrengung teilnehmen.
- Berechtigt zur Antragstellung ist der Lieferant der Energieerzeugnisse.
- Streitkräfte und begleitende Personen können auch eine Steuervergütung für Kraftstoff aus öffentlichen Tankstellen beantragen.