Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 2

§ 2 – Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt col1 1 6.87* col2 2 69.76* right col3 3 23.37* 1 für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur 1 1 bottom 1 a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg normal normal normal arabic 1 669,80 EUR, 1 bottom 1 b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg normal normal normal arabic 1 654,50 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur 1 721,00 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur 1 654,50 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 1 1 bottom 1 a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg normal normal normal arabic 1 485,70 EUR, 1 bottom 1 b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg normal normal normal arabic 1 470,40 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 1 130,00 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 1 485,70 EUR, 1 bottom 1 für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 1 31,80 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 kg Flüssiggase 1 1 bottom 1 a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen normal normal normal arabic 1 409,00 EUR, 1 bottom 1 b) andere normal normal normal arabic 1 1 217,00 EUR, 1 bottom 1 für 1 GJ Kohle 1 0,33 EUR, 1 bottom 1 für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur 1 0,33 EUR. 1 bottom top left 50 3 0 0 none 1 %yes; (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe a) left leftSplit right rightSplit bis zum 31. Dezember 2023 1 leftSplit 13,90 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal b) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 1 leftSplit 18,38 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal c) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 1 leftSplit 22,85 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal d) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 1 leftSplit 27,33 EUR; 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal alpha normal normal für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen a) left leftSplit right rightSplit bis zum 31. Dezember 2018 1 leftSplit 180,32 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal b) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 1 leftSplit 226,06 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal c) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 1 leftSplit 271,79 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal d) left leftSplit right rightSplit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 1 leftSplit 317,53 EUR, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal e) left leftSplit 1.00* right rightSplit 1.00* vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1 leftSplit 363,94 EUR. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal alpha normal normal normal arabic (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer col1 1 5.13* col2 2 69.23* right col3 3 25.64* 1 für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur 1 1 1 a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg normal normal normal arabic 1 76,35 EUR, 1 middle 1 b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg normal normal normal arabic 1 61,35 EUR, 1 middle 1 für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur 1 25,00 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur 1 61,35 EUR, 1 bottom 1 für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe 1 5,50 EUR, 1 bottom 1 für 1 000 kg Flüssiggase 1 60,60 EUR, 1 top left 50 3 0 0 none 1 %yes; wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden. (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5. (4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind. (6) (weggefallen) (7) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Steuer für verschiedene Arten von Kraftstoffen und Ölen variiert je nach Schwefelgehalt und Art des Produkts.
  • Für Erdgas und gasförmige Kohlenwasserstoffe gibt es gestaffelte Steuersätze bis 2026, die jährlich steigen.
  • Bestimmte Gasöle und Heizöle haben reduzierte Steuersätze, wenn sie für spezifische Zwecke verwendet werden.
  • Andere Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie vergleichbare Produkte, basierend auf Verwendungszweck und Beschaffenheit.
  • Das Hauptzollamt kann in bestimmten Fällen die Steuer für Leicht- und mittelschwere Öle ermäßigen, wenn diese nicht als Kraftstoff geeignet sind.