Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 60

§ 60 – Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, normal normal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, normal normal der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, normal normal Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören. normal normal normal arabic (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, normal normal Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, normal normal Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers. normal normal normal arabic (3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.

Kurz erklärt

  • Verkäufer von versteuerten Energieerzeugnissen können eine Steuerentlastung beantragen, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist und die Steuer über 5.000 Euro beträgt.
  • Der Antrag muss bis zum Ende des Jahres nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit schriftlich eingereicht werden und bestimmte Nachweise enthalten.
  • Die Steuerentlastung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Käufer später Zahlungen leistet.
  • Der Verkäufer muss dem Hauptzollamt nachträgliche Zahlungen des Käufers sofort melden.
  • Bei Teilzahlungen des Käufers wird die Steuererstattung entsprechend reduziert, und das Hauptzollamt kann die Forderung des Verkäufers an den Staat abtreten.