§ 15 – Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder normal normal an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt. normal normal normal arabic Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Kurz erklärt
- Energieerzeugnisse werden zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten transportiert werden.
- Die Lieferung erfolgt an Personen, die keine Privatpersonen sind, oder an Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen.
- Für gewerbliche Lieferungen müssen zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger beteiligt sein.
- Zertifizierte Empfänger können Energieerzeugnisse, die außerhalb des Steuergebiets empfangen wurden, ins Steuergebiet bringen.
- Bestimmte Regelungen (§ 16 oder § 18) können für den Transport gelten.