Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 15b

§ 15b – Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat nicht nur gelegentlich oder normal im Einzelfall normal arabic liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder normal Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts. normal arabic (2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und normal die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. normal arabic In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf eine bestimmte Menge, normal einen einzigen zertifizierten Empfänger und normal einen bestimmten Zeitraum. normal arabic Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

Kurz erklärt

  • Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken innerhalb der EU liefern dürfen.
  • Für die Lieferung von Energieerzeugnissen ist eine Erlaubnis erforderlich, die unter bestimmten Bedingungen erteilt wird.
  • Die Erlaubnis wird nur an Personen vergeben, die steuerlich zuverlässig sind und ordnungsgemäße Buchführung betreiben.
  • In bestimmten Fällen kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen zertifizierten Empfänger und einen festgelegten Zeitraum beschränkt werden.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, und Steuerlagerinhaber sowie registrierte Versender können als zertifizierte Versender zugelassen werden.