§ 18c – Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
Kurz erklärt
- Steuerschuldner müssen für Energieerzeugnisse schnell eine Steuererklärung abgeben und die Steuer selbst berechnen.
- Die Steuer ist am 25. Tag des Monats fällig, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
- Bei regelmäßigem Empfang von Energieerzeugnissen müssen bestimmte Steuerschuldner die Erklärung bis zum 15. Tag des Folgemonats abgeben.
- Für andere spezifische Fälle gilt ebenfalls eine Frist bis zum 15. Tag des Folgemonats für die Steuererklärung.
- Für bestimmte Steuerschuldner ist die Steuer sofort fällig, nachdem die Erklärung abgegeben wurde.