§ 65 – Sicherstellung
(1) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21 Abs. 1 entstanden ist, normal normal Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind, normal normal Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66 Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten. normal normal normal arabic (2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden, normal normal die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder normal normal es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. normal normal normal arabic (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Kurz erklärt
- Energieerzeugnisse können sichergestellt werden, wenn sie steuerpflichtig sind oder wenn Kennzeichnungsstoffe unrechtmäßig entfernt wurden.
- Auch Energieerzeugnisse, die verbotene Stoffe enthalten, können sichergestellt werden.
- Wenn ein Amtsträger Energieerzeugnisse in gewerblichen Mengen findet, die nicht ordnungsgemäß versteuert sind, können diese ebenfalls sichergestellt werden.
- Energieerzeugnisse, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden oder an Bord von Verkehrsmitteln zwischen Mitgliedstaaten sind, können nicht sichergestellt werden.
- Die Regelungen der Abgabenordnung (§§ 215 und 216) gelten auch für diese Bestimmungen.