§ 64 – Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Absatz 5 eine begünstigte Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, normal normal entgegen § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, normal normal entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder normal normal entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten entstehen, wenn man bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht beachtet.
- Dazu gehört die falsche oder verspätete Anmeldung von begünstigten Anlagen.
- Auch unvollständige oder verspätete Anzeigen sind ordnungswidrig.
- Das betrifft auch die Aufnahme, Übernahme, Beförderung oder Ausführung von Energieerzeugnissen.
- Zudem sind falsche oder verspätete Angaben und Hilfestellungen ebenfalls ordnungswidrig.