Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 49

§ 49 – Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 versteuerte Gasöle bis zum Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese nachweislich verheizt worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichnetem Gasöl zum Verheizen vorliegt oder normal in Prüfständen zum Antrieb von Motoren verwendet worden sind, deren mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, und es aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle zu verwenden. normal arabic Die Steuerentlastung nach Satz 1 Nummer 2 wird nur gewährt, wenn die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden und der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben worden sind. (3) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 versteuerte Energieerzeugnisse bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, soweit sie zu gewerblichen Zwecken nachweislich verheizt oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt. (4) Entlastungsberechtigt ist, wer die Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 3 verwendet oder die Flüssiggase nach Absatz 2 abgegeben hat.

Kurz erklärt

  • Steuerentlastungen werden auf Antrag für versteuerte Gasöle gewährt, die nachweislich verheizt wurden oder in Prüfständen für Stromerzeugung verwendet werden.
  • Die Entlastung gilt nur, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl aus bestimmten Gründen nicht möglich ist.
  • Für Flüssiggase gibt es ebenfalls Steuerentlastungen, wenn diese nachweislich für bestimmte Zwecke verwendet wurden.
  • Auch für andere versteuerte Energieerzeugnisse kann eine Steuerentlastung beantragt werden, wenn sie gewerblich genutzt oder in bestimmten Anlagen verwendet werden.
  • Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag mindestens 50 Euro pro Jahr beträgt.