§ 48 – Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden versehentlichen Vermischungen entstanden und normal normal nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt worden sind. (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betriebes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist, für versehentlich entstandene Gemische der Verfügungsberechtigte.
Kurz erklärt
- Eine Steuerentlastung kann beantragt werden für versteuerte Anteile in Gemischen aus gekennzeichnetem Gasöl und anderem Gasöl.
- Die Gemische müssen bei genehmigten Spülvorgängen oder nachweislich versehentlichen Vermischungen entstanden sein.
- Die Entlastung gilt nur, wenn die Gemische normal verheizt oder versteuert wurden.
- Anteile, die bei Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen festgestellt werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen.
- Berechtigt zur Entlastung ist der Betriebsinhaber, der zum Spülen zugelassen ist, oder der Verfügungsberechtigte bei versehentlichen Gemischen.