Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 15a

§ 15a – Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet nicht nur gelegentlich oder normal im Einzelfall normal arabic empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder normal den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts. normal arabic (2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und normal die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. normal arabic (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf eine bestimmte Menge, normal einen einzigen zertifizierten Versender und normal einen bestimmten Zeitraum. normal arabic (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder normal eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. normal arabic (7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zertifizierte Empfänger sind Personen, die bestimmte Energieerzeugnisse aus anderen EU-Staaten gewerblich empfangen dürfen.
  • Um als zertifizierter Empfänger anerkannt zu werden, ist eine Erlaubnis erforderlich, die nur an steuerlich zuverlässige Personen vergeben wird.
  • Bei der Erlaubniserteilung muss eine Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuer geleistet werden.
  • Die Sicherheit muss in allen EU-Mitgliedstaaten gültig sein und kann auch von Dritten geleistet werden.
  • Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Sicherheit nicht ausreicht.