Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 47

§ 47 – Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, normal normal für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Gemischen aus nachweislich versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die bei der Lagerung oder Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder bei der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen worden sind, wenn a) die Gemische unter den Voraussetzungen des § 25 oder des § 26 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind oder normal normal b) aus den Gemischen auf dem Betriebsgelände eines Steuerlagers Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden, normal normal normal arabic normal normal für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 und 4a gleichgestellte Energieerzeugnisse, die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet worden sind, normal normal (weggefallen) normal normal für nachweislich versteuerte Kohle, die a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist oder normal normal b) unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 zu den dort genannten Zwecken verwendet worden ist, normal normal normal arabic normal normal für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird. normal normal normal arabic (2) Entlastungsberechtigt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer, normal normal im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inhaber des Kohlebetriebes, normal normal 2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat, normal normal im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat. normal normal normal arabic Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1 nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch erklärt.

Kurz erklärt

  • Eine Steuerentlastung kann beantragt werden für versteuerte, nicht genutzte Energieerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen wurden.
  • Die Entlastung gilt für gasförmige Gemische, die aus diesen Energieerzeugnissen und anderen Stoffen entstehen und bestimmten Verwendungszwecken dienen.
  • Berechtigt zur Steuerentlastung sind der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene Einlagerer, abhängig von den spezifischen Bedingungen.
  • Auch Betreiber von Kohlebetrieben und Personen, die Erdgas in ein Leitungsnetz einspeisen, können Anspruch auf Entlastung haben.
  • Der zugelassene Einlagerer muss auf den Steuerentlastungsanspruch verzichten, um berechtigt zu sein.