Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 15. Juli 2006
§ 51

§ 51 – Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte, normal normal b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung, normal normal c) für chemische Reduktionsverfahren, normal normal d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff, normal normal normal arabic normal normal für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung normal normal normal arabic verheizt worden sind. (1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

Kurz erklärt

  • Eine Steuerentlastung kann auf Antrag für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse gewährt werden.
  • Die Entlastung gilt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die diese Energie für die Herstellung verschiedener Produkte nutzen.
  • Zu den Produkten gehören Glas, Keramiken, Zement, Beton, Metallerzeugnisse und chemische Erzeugnisse.
  • Ab dem 1. Januar 2009 beträgt die Steuerentlastung für bestimmte Energieerzeugnisse 61,35 Euro pro 1.000 Liter.
  • Anspruch auf die Entlastung hat derjenige, der die Energieerzeugnisse tatsächlich verwendet hat.