Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
15. Juli 2006
§ 52
§ 52 – Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
Kurz erklärt
- Eine Steuerentlastung kann beantragt werden für versteuerte Energieerzeugnisse.
- Die Energieerzeugnisse müssen für bestimmte Zwecke verwendet werden, die in § 27 aufgeführt sind.
- Die Steuerentlastung gilt nur für bestimmte Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.
- Die Energieerzeugnisse müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein, um die Entlastung zu erhalten.
- Anspruch auf die Entlastung hat derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.