§ 53 – Steuerentlastung für die Stromerzeugung
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und normal normal zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind, normal normal normal arabic soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt. (2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht: Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient, normal normal nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, normal normal Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird. normal normal normal arabic Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden. (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.
Kurz erklärt
- Steuerentlastung wird auf Antrag für bestimmte versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die zur Stromerzeugung in festen Anlagen genutzt werden.
- Nur der Teil der Energieerzeugnisse, der tatsächlich für die Stromerzeugung verwendet wird, ist steuerlich entlastungsfähig.
- Energieerzeugnisse müssen direkt am Energieumwandlungsprozess in der Stromerzeugungsanlage teilnehmen, um als verwendet zu gelten.
- Dampferzeuger und bestimmte Abluftbehandlungsanlagen zählen nicht zum Stromerzeugungsprozess, wenn ihre Energie nicht zur Stromerzeugung dient.
- Die Steuerentlastung beträgt 61,35 Euro für 1.000 Liter bestimmter Energieerzeugnisse, und eine weitere Entlastung ist nicht möglich.